Gaststube wieder geöffnet !

Da die Coro­n­aVerord­nung zum 01. Juli 2020 in Bezug auf Gast­stät­ten geän­dert wurde hier ein aktueller Auszug:

Welche Gast­stät­ten dür­fen öff­nen?
Seit dem 2. Juni 2020 alle Gast­stät­ten ihren Betrieb wieder aufnehmen. Dazu gehören etwa auch Kneipen, Biergärten, Shisha-Bars, Cafés und Eis­die­len.
Muss der Gast seine Kon­tak­t­dat­en hin­ter­lassen?
Um Infek­tions­ket­ten weit­er nachvol­lziehen zu kön­nen müssen die Gäste Ihren Namen, die Adresse und die Dauer des Besuch­es angeben. Die Dat­en dienen auss­chließlich der Auskun­ft­serteilung gegenüber dem Gesund­heit­samt oder der Ort­spolizeibehörde im Falle ein­er möglichen Infek­tion. Wer seine Dat­en nicht angeben möchte, darf die Gast­stätte nicht besuchen. Die Dat­en müssen nach vier Wochen gelöscht wer­den.
Wie viele Men­schen darf ich in Gast­stät­ten tre­f­fen?
Speisegast­stät­ten gel­ten als öffentlich­er Raum. Damit gel­ten die Regelun­gen aus § 9 der Coro­na-Verord­nung. Am Tisch sitzen darf man dem­nach mit max­i­mal 20 Per­so­n­en.
Zu anderen Per­so­n­en, außer­halb der eige­nen Gruppe, ist ein Min­destab­stand von 1,5 Metern einzuhal­ten. Für die Per­so­n­en, denen es ges­tat­tet ist, an einem Tisch zu sitzen, ist das Ein­hal­ten des Min­destab­stands dem­nach nicht notwendig.
Wird zwis­chen Innen- und Außen­bere­ich unter­schieden?
In der Coro­na-Verord­nung wird kein Unter­schied gemacht. In geschlosse­nen Räu­men ist allerd­ings das Infek­tion­srisiko höher, da es weniger Luftaus­tausch gibt und so aus­geat­mete Aerosole – also fein­ste Tröpfchen – länger in der Luft ste­hen und auf Ober­flächen nieder­schla­gen kön­nen. Daher sieht die Coro­na-Verord­nung vor, dass alle gegebe­nen Möglichkeit­en der Durch­lüf­tung aller Räum­lichkeit­en, die dem Aufen­thalt von Gästen dienen, zu nutzen sind (§ 4, Absatz 1, Nr. 2).
Gibt es außer der Abstan­dregelung weit­ere Vor­gaben die die Gas­tan­zahl betr­e­f­fen?
Die Coro­na-Verord­nung des Lan­des sieht keine weit­eren Ein­schränkun­gen vor. Es dür­fen nur so viele Per­so­n­en im Lokal sein, dass der Min­destab­stand von 1,5 Metern zwis­chen allen anwe­senden Per­so­n­en (Gäste und Angestellte) einge­hal­ten wer­den kann.

Diese Pan­demie hält uns ganz schön auf Trab — es wäre trotz­dem schön wieder ein paar mehr Gesichter in unserem Schützen­haus begrüßen zu dür­fen. Also, dann bis bald im Schützen­haus in Hüt­tlin­gen.