Die Aufbewahrung der Waffen und Munition im privaten Bereich ist für den Schützen von zentraler Bedeutung.
Da der Verantwortungsvolle Umgang mit Waffen, auch die Aufbewahrung umfasst, setzt der Gesetzgeber auf regelmäßige Kontrollen der rechtskonformen Umsetzung durch den Schützen.
Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften:
Wer Waffen und Munition vorsätzlich entgegen § 36 I Nr. 2 und II WaffG aufbewahrt, macht sich strafbar.
Nach Änderung des Waffengesetzes müssen ab dem 06.07.2017, Waffen und Munition, wie nachfolgend dargestellt aufbewahrt werden.
Erlaubnispflichtige Schußwaffen müssen in einem Waffenschrank der Stufe 0 oder 1 nach EN 1143–1 aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung in den bisher zugelassenen Waffenschränken A und B wird im § 36 WaffG Abs 4 wie folgt geregelt:
Bis zum 06.07.2017 bereits genutzte Waffenschränke A und B nach VDMA 24992, können weiterhin im Rahmen ihrer zulässigen Lagerkapazitäten genutzt werden
-vom bisherigen Benutzer
-von berechtigten Personen für die Dauer einer häuslichen Gemeinschaft. (siehe hierzu § 13 Abs. 10(alt) bzw. Abs. 8(neu) AWaffV mit der Auslegung in Nr. 36.2.14 Verwaltungsvorschrift.
Weil Gesetzestexte in ihrer Interpretation vom jeweiligen Leser unterschiedlich gedeutet werden können, zeigen wir nachfolgend anhand von Skizzen die rechtsgültigen Aufbewahrungsvorschriften:
Bestandschutz Waffenschrank (Erwerb vor dem 06.07.2017)
Auch Waffen, die nach dem 06.07.2017 gekauft wurden, dürfen in Waffenschränken der Stufen A und B gelagert werden.
Merkblatt als PDF vom Bundesverwaltungsamt:
Aufbewahrung v. Waffen u. Munition i.S.d. WaffG (Stand: Dez. 2018)
Luftdruckwaffen / CO2 Waffen (bis 7,5 Joule) müssen nicht in den o.g. Waffenschränken aufbewahrt werden. Sie müssen so gesichert sein, dass ein Abhandenkommen ebenso verhindert wird, wie der Zugriff durch unbefugte Dritte. Hierfür ist ein abgeschlossener Schrank oder Raum zulässig.
Diabolos für Luftdruckwaffen sind keine Munition i.S.d. WaffG, da sie über keine eigene Treibladung verfügen. Sie können auch gem. mit den Luftdruckwaffen aufbewahrt werden.
Auch eine sog. Überkreuz-Aufbewahrung ist zulässig. D.h. die nicht zu einer Waffe gehörende Munition kann gemeinsam mit dieser aufbewahrt werden.
Beispiel: Großkalibermunition darf gemeinsam mit einer Kleinkaliberwaffe im Waffenschrank aufbewahrt werden.
Obwohl die oben gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, sind sie jedoch immer
ohne Gewähr !