Aufbewahrung von Waffen und Munition

Die Auf­be­wahrung der Waf­fen und Muni­tion im pri­vat­en Bere­ich ist für den Schützen von zen­traler Bedeu­tung.
Da der Ver­ant­wor­tungsvolle Umgang mit Waf­fen, auch die Auf­be­wahrung umfasst, set­zt der Geset­zge­ber auf regelmäßige Kon­trollen der recht­skon­for­men Umset­zung durch den Schützen.
Ver­stoß gegen die Auf­be­wahrungsvorschriften:
Wer Waf­fen und Muni­tion vorsät­zlich ent­ge­gen § 36 I Nr. 2 und II Waf­fG auf­be­wahrt, macht sich straf­bar.
Nach Änderung des Waf­fenge­set­zes müssen ab dem 06.07.2017, Waf­fen und Muni­tion, wie nach­fol­gend dargestellt auf­be­wahrt wer­den.

Erlaub­nispflichtige Schußwaf­fen müssen in einem Waf­fen­schrank der Stufe 0 oder 1 nach EN 1143–1 auf­be­wahrt wer­den.
Die Auf­be­wahrung in den bish­er zuge­lasse­nen Waf­fen­schränken A und B wird im § 36 Waf­fG Abs 4 wie fol­gt geregelt:
Bis zum 06.07.2017 bere­its genutzte Waf­fen­schränke A und B nach VDMA 24992, kön­nen weit­er­hin im Rah­men ihrer zuläs­si­gen Lagerka­paz­itäten genutzt wer­den
-vom bish­eri­gen Benutzer
-von berechtigten Per­so­n­en für die Dauer ein­er häus­lichen Gemein­schaft. (siehe hierzu § 13 Abs. 10(alt) bzw. Abs. 8(neu) AWaf­fV mit der Ausle­gung in Nr. 36.2.14 Ver­wal­tungsvorschrift.

Weil Geset­zes­texte in ihrer Inter­pre­ta­tion vom jew­eili­gen Leser unter­schiedlich gedeutet wer­den kön­nen, zeigen wir nach­fol­gend anhand von Skizzen die rechts­gülti­gen Auf­be­wahrungsvorschriften:

Bestand­schutz Waf­fen­schrank (Erwerb vor dem 06.07.2017)

Auch Waf­fen, die nach dem 06.07.2017 gekauft wur­den, dür­fen in Waf­fen­schränken der Stufen A und B gelagert wer­den.

Merk­blatt als PDF vom Bun­desver­wal­tungsamt:
Auf­be­wahrung v. Waf­fen u. Muni­tion i.S.d. Waf­fG (Stand: Dez. 2018)

Luft­druck­waf­fen / CO2 Waf­fen (bis 7,5 Joule) müssen nicht in den o.g. Waf­fen­schränken auf­be­wahrt wer­den. Sie müssen so gesichert sein, dass ein Abhan­denkom­men eben­so ver­hin­dert wird, wie der Zugriff durch unbefugte Dritte. Hier­für ist ein abgeschlossen­er Schrank oder Raum zuläs­sig.
Dia­bo­los für Luft­druck­waf­fen sind keine Muni­tion i.S.d. Waf­fG, da sie über keine eigene Treibladung ver­fü­gen. Sie kön­nen auch gem. mit den Luft­druck­waf­fen auf­be­wahrt wer­den.

Auch eine sog. Überkreuz-Auf­be­wahrung ist zuläs­sig. D.h. die nicht zu ein­er Waffe gehörende Muni­tion kann gemein­sam mit dieser auf­be­wahrt wer­den.
Beispiel: Großkaliber­mu­ni­tion darf gemein­sam mit ein­er Kleinkaliber­waffe im Waf­fen­schrank auf­be­wahrt wer­den.

Obwohl die oben gemacht­en Angaben nach bestem Wis­sen und Gewis­sen gemacht wur­den, sind sie jedoch immer
ohne Gewähr !