Recht und Gesetz §§

“Waf­fen­recht” extern­er link zum BMI ( Bun­desmin­is­teri­um des Inneren )

Mit dem 3. Waf­fRÄndG hat der Bun­destag mit Zus­tim­mung des Bun­desrates auch Änderun­gen des Waf­fenge­set­zes (Waf­fG) beschlossen.

Inkrafttreten der letzten Änderung:
 1. September 2020; (Art. 5 G vom 17. Februar 2020)
 Letzte Änderung durch:
 Art. 1 G vom 17. Februar 2020; (BGBl. I S. 166)  

Konkret wurde durch das 3. Waf­fRÄndG die Waf­fen­liste ver­boten­er Waf­fen i. S. d. Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 erweit­ert. Nun­mehr ist für diese bish­er freien oder bish­er nicht vom Waf­fenge­setz erfassten Gegen­stände eben­falls eine Aus­nah­megenehmi­gung des BKA nach § 40 Absatz 4 Waf­fG erforder­lich. link: Antrags­for­mu­lar PDF (Mag­a­zine)

Der Umgang, mit Aus­nahme der Unbrauch­bar­ma­chung, mit fol­gen­den Waf­fen und Muni­tion (nicht abschließend) ist mit Inkraft­treten ab 1. Sep­tem­ber 2020 ver­boten:

Welche Gegen­stände sind gemäß Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 durch das 3. Waf­fRÄndG hinzugekom­men und ab dem 1. Sep­tem­ber 2020 ver­botene Waf­fen?

Mag­a­zine: klick­en zum ausklap­pen

1.2.4.3
Wech­sel­magazine für Kurzwaf­fen, die mehr als 20 Patro­nen (Zen­tralfeuer­mu­ni­tion) des kle­in­sten nach Her­stellerangabe bes­tim­mungs­gemäß ver­wend­baren Kalibers aufnehmen kön­nen;
1.2.4.4
Wech­sel­magazine für Lang­waf­fen, die mehr als zehn Patro­nen (Zen­tralfeuer­mu­ni­tion) des nach Her­stellerangabe kle­in­sten bes­tim­mungs­gemäß ver­wend­baren Kalibers aufnehmen kön­nen; ein Wech­sel­magazin, das sowohl in Kurz- als auch in Lang­waf­fen ver­wend­bar ist, gilt als Mag­a­zin für Kurzwaf­fen, wenn nicht der Besitzer gle­ichzeit­ig über eine Erlaub­nis zum Besitz ein­er Lang­waffe ver­fügt, in der das Mag­a­zin ver­wen­det wer­den kann;
1.2.4.5
Mag­a­zinge­häuse für Wech­sel­magazine nach den Num­mern 1.2.4.3 und 1.2.4.4

Schuss­waf­fen: klick­en zum ausklap­pen
1.2.6
hal­bau­toma­tis­che Kurzwaf­fen für Zen­tralfeuer­mu­ni­tion, die über ein
einge­bautes Mag­a­zin mit ein­er Kapaz­ität von mehr als 20 Patro­nen des
kle­in­sten nach Her­stellerangabe bes­tim­mungs­gemäß ver­wend­baren Kalibers
ver­fü­gen;
1.2.7
hal­bau­toma­tis­che Lang­waf­fen für Zen­tralfeuer­mu­ni­tion, die über ein
einge­bautes Mag­a­zin mit ein­er Kapaz­ität von mehr als zehn Patro­nen des
kle­in­sten nach Her­stellerangabe bes­tim­mungs­gemäß ver­wend­baren Kalibers
ver­fü­gen;
1.2.8
nach diesem Abschnitt ver­botene Schuss­waf­fen, die zu Salut­waf­fen im
Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unter­ab­schnitt 1 Num­mer 1.5 umge­baut
wor­den sind.

Wie kann ich weit­er­hin diese Gegen­stände, trotz des Ver­bots, legal nutzen?

Das 3. Waf­fRÄndG regelt zu den oben genan­nten Ver­boten in § 58 Absatz 16 – 18 Waf­fG den Altbe­sitz und die entsprechen­den Über­gangsvorschriften.

Die Hand­lung­sop­tio­nen für den Besitzer hän­gen hier­bei maßge­blich von dem Zeit­punkt des Erwerbs der jew­eili­gen Gegen­stände ab. In den Abbil­dun­gen 1 bis 3 wer­den die Reg­u­lar­ien des § 58 Absatz 16 – 18 Waf­fG vere­in­facht dargestellt. Ergänzend sind die in diesem Kon­text ste­hen­den waf­fen­rechtliche Begriffe nach­ste­hend definiert.

Im Sinne der Begriffs­bes­tim­mungen gem. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 Waf­fG) Abschnitt 2

  • erwirbt eine Waffe oder Muni­tion, wer die tat­säch­liche Gewalt darüber erlangt;
  • besitzt eine Waffe oder Muni­tion, wer die tat­säch­liche Gewalt darüber ausübt.

Abbil­dung 1 – Ver­botene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 Waf­fG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 — 1.2.4.5

Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 - 1.2.4.5

Abbil­dung 2 – Ver­botene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 Waf­fG Abschnitt 1 Nr. 1.2.6 — 1.2.7

Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.6 - 1.2.7

Abbil­dung 3 – Ver­botene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 Waf­fG Abschnitt 1 Nr. 1.2.8

Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.8

Quelle: BKA Waffenrecht - Änderung zum 01.09.2020 hier gibt's auch das Antragsformular

Obwohl die oben gemacht­en Angaben nach bestem Wis­sen und Gewis­sen gemacht wur­den, sind sie jedoch immer
ohne Gewähr !