“Waffenrecht” externer link zum BMI ( Bundesministerium des Inneren )
Mit dem 3. WaffRÄndG hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates auch Änderungen des Waffengesetzes (WaffG) beschlossen.
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1. September 2020; (Art. 5 G vom 17. Februar 2020) Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 17. Februar 2020; (BGBl. I S. 166)
Konkret wurde durch das 3. WaffRÄndG die Waffenliste verbotener Waffen i. S. d. Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 erweitert. Nunmehr ist für diese bisher freien oder bisher nicht vom Waffengesetz erfassten Gegenstände ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Absatz 4 WaffG erforderlich. link: Antragsformular PDF (Magazine)
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition (nicht abschließend) ist mit Inkrafttreten ab 1. September 2020 verboten:
Welche Gegenstände sind gemäß Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2 bis 4) Abschnitt 1 durch das 3. WaffRÄndG hinzugekommen und ab dem 1. September 2020 verbotene Waffen?
Magazine: klicken zum ausklappen
1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen, die mehr als 20 Patronen (Zentralfeuermunition) des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen, die mehr als zehn Patronen (Zentralfeuermunition) des nach Herstellerangabe kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4
Schusswaffen: klicken zum ausklappen
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein
eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des
kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers
verfügen;
1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition, die über ein
eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des
kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers
verfügen;
1.2.8
nach diesem Abschnitt verbotene Schusswaffen, die zu Salutwaffen im
Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 umgebaut
worden sind.
Wie kann ich weiterhin diese Gegenstände, trotz des Verbots, legal nutzen?
Das 3. WaffRÄndG regelt zu den oben genannten Verboten in § 58 Absatz 16 – 18 WaffG den Altbesitz und die entsprechenden Übergangsvorschriften.
Die Handlungsoptionen für den Besitzer hängen hierbei maßgeblich von dem Zeitpunkt des Erwerbs der jeweiligen Gegenstände ab. In den Abbildungen 1 bis 3 werden die Regularien des § 58 Absatz 16 – 18 WaffG vereinfacht dargestellt. Ergänzend sind die in diesem Kontext stehenden waffenrechtliche Begriffe nachstehend definiert.
Im Sinne der Begriffsbestimmungen gem. Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) Abschnitt 2
- erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt;
- besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.
Abbildung 1 – Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 — 1.2.4.5
Abbildung 2 – Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.6 — 1.2.7
Abbildung 3 – Verbotene Waffe gem. Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.8
Quelle: BKA Waffenrecht - Änderung zum 01.09.2020 hier gibt's auch das Antragsformular
Obwohl die oben gemachten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden, sind sie jedoch immer
ohne Gewähr !